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Zulassung ohne Anerkennungsverfahren


Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern nachweist, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird . Einschlägige Abschlüsse sind Diplomabschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland sowie Masterabschlüsse an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland in einer Fachrichtung aus den Fächern Biologie, Chemie, Informatik, Mathematik, Physik oder Psychologie. Einschlägige Abschlüsse sind auch der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Staatsprüfung oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bzw. für das Lehramt der Sekundarstufe II, wenn bei der Lehramtsprüfung die Hausarbeit in einer der genannten Fachrichtungen geschrieben wurde.

Zulassung mit Anerkennungsverfahren

Weiterhin wird zur Promotion zugelassen, wer sich im Rahmen des Studiums in angemessener Weise mit dem Promotionsfach befasst hat, auch wenn dies in einem anderen als den oben genannten Studiengängen oder in einem anderen Land erfolgt ist. Beispielsweise Studierende mit ausländischem Hochschulbschluss, einem Fachhochschulabschluss oder einem nicht adäquaten (z.B. Bachelor ohne Fast-Track) Abschluss der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät. Ob diese Bedingung erfüllt ist, wird im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens geprüft.

Bitte melden Sie sich für die Zulassung mit Anerkennungsverfahren im Promotionsbüro der Mathematisch Naturwissenschaftlichen Fakultät.

Bitte beachten Sie dabei das Merkblatt.

Verantwortlichkeit: